Der Postzustellungsauftrag wird umsatzsteuerpflichtig
(Vorabveröffentlichung - erscheint in philatelie 473 - November 2016)
Zum 1. Juli 2002 gab es eine Reform der Zivilprozessordnung. Dies hatte damals einige Folgen für die Auslieferung der Postzustellungsaufträge. Gleichzeitig wurde von der bis dahin festgelegten blauen Farbe der Umschläge und Urkunden auf gelbe Farbe umgestellt (Briefmarkenspiegel - September 2002). Zum 1. Mai 2005 wurde als zusätzliche Variante der elektronische Postzustellungsauftrag (ePZA) eingeführt. Nun teilte die Deutsche Post AG in einer Presseerklärung vom 21. Juni 2016 mit, dass der Postzustellungsauftrag (PZA) zum 1. September 2016 umsatzsteuerpflichtig wird. Dies führt zu Änderungen bezüglich der Einlieferung und Frankierung der Postzustellungsaufträge. Aus diesem Anlass bietet es sich daher an, die Versendungsform Postzustellungsauftrag und die aktuellen Änderungen vorzustellen.
Einführung
Schon die allgemeine Reichsordnung für die preußischen Staaten von 1793 sah bereits Briefe mit Zustellungsurkunde vor. Für die Deutsche Bundespost handelte es sich beim Postzustellungsauftrag um die förmliche Zustellung, die durch die Zivilprozeßordnung gesetzlich geregelt ist. Während zur Zeit der Deutschen Bundespost nur diese die Zustellung vornehmen durfte, kann heute prinzipiell jedes Postunternehmen (auch die Privatpost) diese Sendungen nach den gesetzlichen Vorgaben zustellen. Zum 1. Juli 2002 wurde aufgrund einer Reform der Zivilprozessordnung zum einen die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten zugelassen, zum anderen wurden gleichzeitig die entsprechenden Formulare und Umschläge auf die Farbe gelb umgestellt. Die blaue Farbe sollte anfangs übergangsweise nur bis Ende 2002 zulässig sein, diese Frist wurde durch den Gesetzgeber aber scheinbar noch mehrmals bis Dezember 2004 verlängert (siehe Wikipedia).
Ein Postzustellungsauftrag besteht aus einem Schriftstück, das in einem inneren Umschlag mit der Anschrift des Zustellempfängers verschlossen eingelegt wird. Dieser innere Umschlag sowie ein Formblatt nach amtlichen Muster (die Postzustellungsurkunde) werden in einen äußeren Umschlag eingelegt und frankiert.
Der äußere Umschlag geht an den zuständigen Zustellstützpunkt (ZSP), von dem die Zusteller starten, um ihre Post zu verteilen. Dieser äußere Umschlag wird im Postamt geöffnet, die beiliegende Postzustellungsurkunde wird mit schwarzen Kugelschreiber ausgefüllt und der innere Umschlag wird in den Briefkasten des Empfängers geworfen, damit gilt die Postzustellungsurkunde, als zugestellt. Der frankierte äußere Umschlag wird nun entsorgt (Innendienstumschlag) und die ausgefüllte Postzustellungsurkunde wird zur weiteren Bearbeitung an die entsprechende postalische übergeordnete Stelle weitergeleitet. Dort werden die Zustellurkunden auf korrektes Ausfüllen geprüft. Anschließend werden die Urkunden gescannt und teils elektronisch übermittelt. Die elektronische Übermittlung wird besonders bei der Variante „elektronische Postzustellungsauftrag (ePZA)“ angewandt. Aus diesem Grunde gibt es hier für das einfachere Handling bei der Post je nach eingelieferter Menge im Jahr einen entsprechenden Portorabatt. Eingeführt wurde diese Variante laut vorliegenden Informationen zum 1. Mai 2005.
Die zentralisierten Scancenter befinden sich in Hamburg, Karlsruhe und Nürnberg.
Nachträgliche Ergänzung: Nach der Prüfung der Postzustellungsurkunden im jeweiligen Scancenter werden diese an den Auftraggeber in normalen Postsacheumschlägen zurück geschickt, die außen keine besonderen Kennzeichen tragen - dies ist zumindest der Datenstand im November 2016 - diese Information stammt dankenswerter Weiße von einen Gerichtsvollzieher und Philatelisten
Da speziell die Privatpostanbieter auf alle ihre Dienstleistungen Umsatzsteuer erheben müssen, versuchen Sie hier durch verschiedene Verfahren (auch gerichtlich) zu erreichen, das die Deutsche Post AG umsatzsteuerpflichtig wird. In der letzten Zeit waren nun mehrere Finanzgerichte der Auffassung, dass der Postzustellungsauftrag nicht zur gemeinwohldienlichen postalischen Grundversorgung (Post-Universaldienst) gehöre. Daher muss die Deutsche Post künftig auf Postzustellungsaufträge Mehrwertsteuer erheben. Dies führt zu entsprechenden Folgen bezüglich der Einlieferung und Frankierung.
Die Folgen der Mehrwertsteuererhebung
Betrachten wir daher zuerst die bisher möglichen Frankierarten für die Postzustellungsaufträge. Frankiert werden dürfen diese bisher mit Briefmarken (auch Marken Individuell oder Internetmarken oder Digitalmarke), Absenderfreistempeln/Frankit, vereinzelt mit DV-Freimachung und mit dem Frankierservice der Deutschen Post.
Da es bezüglich der DV-Freimachung ohne Probleme möglich ist, die Umsatzsteuer zu erfassen und abzuführen, ändert sich hier nichts am Verfahren. Die DV-Freimachung selbst ist übrigens auf dem äußeren Umschlag nur indirekt sichtbar - durch einen entsprechenden Vermerk rechts oben. Die tatsächliche Freimachung ist entweder direkt auf der Zustellungsurkunde oder sie befindet sich im Fensterbereich des inneren Umschlags.
Nachträgliche Ergänzung: Da bezüglich der DV-Freimachung nur 7 verschiedene Versender bekannt sind (Stand 10.12.2016 - Schönefeld, Flensburg, Pattensen, Kassel, Eichenzell, Hagen, Karlsruhe) werden diese hier alle im Ausschnitt vorgestellt. Anschließend wird an einem Beispiel die Variante DV-Freimachung im Fenster des Inneren Umschlags sowie DV-Freimachung auf der Zustellurkunde vorgestellt. Welcher der 7 bekannten Absender welches Verfahren benutzt wird noch versucht, zu ermitteln - wer hier weiterhelfen kann, soll sich bitte melden - danke.
Bei einer Internetmarke ist es elektronisch möglich, die Mehrwertsteuer in den Kaufvorgang zu integrieren. Beim Frankierservice werden sowieso Einlieferungslisten benötigt, die Einziehung der Steuer ist ohne Probleme möglich,
Bezüglich der Freimachung von Absenderfreistempeln/Frankit oder von Briefmarken ist eine Abführung der Mehrwertsteuer aber nicht so einfach möglich. Hier hat der Kunde im Voraus frankiert und diese Sendungen in der Regel im nächsten Briefkasten eingeworfen. Dies ist ab dem 1. September nicht mehr möglich. Die Frankierung ist zwar prinzipiell weiter zugelassen, man muss diese Sendungen aber zusammen mit einer vorher ausgefüllten Einlieferungsliste persönlich am Schalter aufgeben.
Da der zusätzliche Zeitaufwand nicht zu vernachlässigen ist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, das diese Art der Freimachung zukünftig wesentlich seltener benutzt werden wird. Als Alternative speziell für diesen Kundenkreis (Kleineinlieferungsmengen) hat die Deutsche Post wie auch schon bei der Einführung der Umsatzsteuer bei den Streifbandzeitungen (siehe philatelie 411, September 2011)
eine weitere neue Produktmarke speziell für den Postzustellungsauftrag entworfen. Diese neue Produktmarke kann per 25 Stück schon seit Juli 2016 in der e-Filiale gekauft werden. Die Umsatzsteuer ist im Kaufpreis enthalten. Man kann die Produktmarke auf den Postzustellungsauftrag kleben und diese einfach in den nächsten Briefkasten werfen. Erkennbar sind diese Produktmarken am speziellen Design, sie sehen zwar äußerlich wie eine Internetmarke aus, die Preisangabe fehlt aber. Dies ist auch beim Kauf von Internetmarken für einen Postzustellungsauftrag seit dem 1. September so. Wird ein Postzustellungsauftrag, freigemacht mit Briefmarken oder Frankit, einfach in den Briefkasten geworfen, ohne die Umsatzsteuer entrichtet zu haben, so fällt dies im Briefzentrum auf und die entsprechenden Sendungen werden mit Begleitschreiben an den Absender zurück gegeben.
Postgeschichtliche Spuren
Die Umstellung zum 1. September 2016 hinterlässt auf den meisten Belegen keine sichtbaren Spuren (Frankiermaschinen/Frankit, DV-Freimachung, Frankierservice). Bei der Internetmarke aber gibt es deutliche Änderungen. Die spezielle Internetmarke für Postzustellungsaufträge kann man ja beispielsweise auch in der e-Fililale kaufen. Dabei besteht die Option, reine Internetmarke, Internetmarke mit Motiv und Internetmarke mit Absender und Empfängerangabe. Diese drei Haupttypen sind seit dem 1. September deutlich zu unterscheiden. Bis zum 31. August 2016 haben alle diese Varianten neben dem Postmatrixcode in der Zeile mit dem Kaufdatum rechts noch die Entgeltangabe in Klarschrift. Diese ist nun zum 1. September 2016 entfallen. Anhand dieses Merkmals und des Kaufdatums kann im Briefzentrum leicht geprüft werden, ob die Mehrwertsteuer erhoben wurde oder nicht.
Die neue Produktmarke „Postzustellungsauftrag“ sieht äußerlich wie eine Internetmarke aus. Sie kann per 25 Stück zum Preis von 102,64 Euro bestellt werden.
Bei der Packung handelt es sich um eine geblisterte Aufmachung, die mit einem Produktflyer versehen ist. Auf diesem sind vorne allgemeine Infos und eine Produktnummer zu sehen, auf er Rückseite stehen zuerst drei kurze Hinweise über den Postzustellungsauftrag. Es folgen sechs Hinweise zur Produktmarke selbst.
Besonders interessant für Postgeschichtler ist dabei der zweite und dritte Absatz. Diese Produktmarke kann nur für einen Postzustelllungsauftrag benutzt werden, eine Freimachung von anderen Sendungen ist ausgeschlossen. Weiter ist eine Aufzahlung mit Briefmarken oder anderen Frankierarten für den Versand von mehreren Postzustellungsaufträgen nicht zulässig.
In der Packung befinden sich fünf senkrechte Blätter im Format 9,5 mal 20,5 Zentimeter auf einer Trägerfolie. Senkrecht angeordnet sind fünf Ausstanzungen mit den entsprechenden Produktmarken im Format 6,0 mal 3,7 Zentimeter mit runden Ecken.
Unter dem Namen „Deutsche Post“ und dem Posthorn befindet sich rechts neben dem Matrixcode in Kurzform die Versendungsform „PZA“. In der nächsten Zeile folgt das Verkaufsdatum mit der Monatsangabe 07/16 und anschließend eine zweizeilige Hexadezimalzahl. Die obere der beiden zehnstelligen Hexadezimalzahlen ist die spezielle Kundennummer der Post für dieses Produkt (A0 019A 7B30). Anhand dieser Nummer sind diese eindeutig von gekauften Internetmarken zu unterscheiden.
Auch bei der Internetmarke ist nach bisherigen Fakten, die Produktbezeichnung „PZA“ zu finden. Allerdings wurde diese erst acht Monate vorher ins Layout eingefügt.
Da eine Kontrolle der Kastenleerungspost im Briefzentrum (BZ) aufgrund der vorgeschriebenen gelben Farbe der Umschläge sehr einfach durchzuführen ist, dürften Sendungen mit Briefmarken oder Frankiermaschinen/ Frankit ohne Listeneinlieferung schnell auffallen. Die bisherige Option einer Freimachung durch Digitalmarke am Schalter ist theoretisch weiter möglich, der Kunde müsste nur anschließend die bereits mitgebrachte Einlieferungsliste vorlegen, um über diese die Umsatzsteuer bezahlen zu können.
Resümee
Weil die Postzustellungsaufträge an den jeweiligen Zustellstützpunkt gerichtet sind, sind diese in den letzten Jahren immer seltener in Sammlerhände gelangt. Die Dokumentation dieser Versandart ist also nicht so einfach. Weiter ist der Trend zu beobachten, dass die Option, mehrere Postzustellungsurkunden in einem Sammelumschlag zu verschicken, aufgrund der stärker softwaregestützten Bearbeitung abnimmt. Bezüglich der für Mengenversand möglichen Rabattstufen seien hier nur am Rande alle möglichen Preise gelistet (2.32 Euro / 2,19 Euro für Postzustellungsaufträge (PZA) und für die elektronischen Postzustellungsaufträge (ePZA - 3,09 Euro / 2,63 Euro und 2,51 Euro). Weitere Details dazu müssen aus Platzgründen in einen gesonderten Artikel betrachtet werden. Außerdem fehlen hier noch einige Unterlagen, die genau belegen, wann die jeweiligen Rabattstufen eingeführt wurden. Wer hier weiterhelfen kann, melde sich bitte beim Autor.
Nur bei den Internetmarken und der Produktmarke ist die Umstellung auf dem äußeren Umschlag selbst sichtbar, bei den anderen Frankiervarianten aber nicht. Aufgrund der Handhabung der Listeneinlieferung lautet die Prognose des Autors daher, das speziell Briefmarkenfrankaturen und Frankaturen ohne Mengenrabatt mit Frankiermaschinen/Frankit in Zukunft eher die Ausnahme als die Regel sein dürften. Die Produktmarke und die Internetmarkenfrankatur dürfte dafür entsprechend zunehmen und sich einen größeren Teil des bisherigen „Freimachungskuchens“ bezüglich der Postzustellungsaufträge erobern. In der ersten Zeit nach der Einführung hat es scheinbar einige Umstellungsprobleme gegeben, wie ein zwar etwas unsauber geöffneter Postzustellungsauftrag mit Digitalmarke vom 6. September 2016 belegt. Hier wurde als Frankatur 4,11 Euro verklebt, dieser Preis setzt sich aus dem Porto von 3,45 Euro und der MWST in Höhe von 0,66 Euro zusammen. Die Umstellung bietet also aufgrund ihrer vielen Varianten die Möglichkeit ein
Einrahmenexponat aufzubauen.